AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Franziska Bündner und der Leistungsempfängerin

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKVSpitzenverband abgeschlossen wurde.            

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen ist die Leistungen der von den Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

  1. Terminverlegung:

(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112. 

(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
Mit dem Akzeptieren dieser AVB erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.

  1. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0155/6386354 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr. Hinterlassene Nachrichten auf der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört (außer in Urlaubszeiten), verbunden mit einer Rückmeldung. 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

(1) In folgenden Fällen werden die erbrachten Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und daher von der Hebamme privat in Rechnung gestellt:

  • Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen in der gesetzlichen Hebammen-Gebührenverordnung übersteigt.
  • Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente der Krankenkasse überschritten werden (VORSICHT: maximal 90 Minuten Hebammenhilfe pro Tag werden von der Krankenkasse bezahlt!).
  • Durch eine gesonderte Selbstzahlervereinbarung können folgende Leistungen privat in Anspruch genommen werden:
    - Mehraufwands-Pauschale bei ambulanten Geburten i.H.v. 200€            
    - Taping-Behandlungen i.H.v. 15€/Sitzung.                                                                                                          
    - SMS- Pauschale für die Schwangerschaft und das Wochenbett i.H.v. einmalig 100€
    - Beikost- Beratung i.H.v. 60€/h
    - Trageberatung i.H.v. 90€/ 1.5h

 (2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.

  1. Abrechnung des Entgelts

    (1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

    (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der /des (Name der Einrichtung) nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

    (3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

    Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

    (4) Der Rechnungsbetrag wird mit dem auf der Rechnung angegebenem Zahlungsziel fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
  2. Studierende/ Praktikantinnen

    Durch Akzeptieren der AVB erklärt sich die Vertragspartnerin einverstanden, dass die Hebamme gegebenenfalls von einer Praktikantin begleitet wird und entbindet die Hebamme von der Schweigepflicht dieser gegenüber. 

  3.  Kurse

(1) Die Buchung einer Veranstaltung (Geburtsvorbereitungskurs o.ä.) beinhaltet nicht automatisch die Betreuung durch die Hebamme in der Schwangerschaft, bei der Geburt oder/und im Wochenbett. Sollte die Hebamme noch freie Kapazitäten für die Betreuung z.B. im Wochenbett haben, muss ein gesonderter Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.

(2) Beantwortung von Fragen oder Beratungen vor und nach Kursen (persönlich oder telefonisch) werden nach der jeweils geltenden Gebührenverordnung abgerechnet.

(3) Der Geburtsvorbereitungskurs umfasst je Unterrichtsstunde 60 Minuten. Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In jeder Schwangerschaft wird nur ein Geburtsvorbereitungskurs und nur ein Rückbildungskurs von der Krankenkasse bezahlt. Sollte die Frau auf eigenen Wunsch mehr als einen Kurs besuchen, muss dieser privat gezahlt werden (11,40 € je Kursstunde plus die Partnergebühr).

(4) Selbstzahlerkurse wie Stillvorbereitungs- oder Babymassage-Kurse müssen vorab bezahlt werden. Die Teilnehmerin erhält im Anschluss an den Kurs eine Rechnung, die sie bei ihrer Krankenkasse einreichen kann. Ob und in welcher Höhe die Kosten erstattet werden, kann nicht garantiert werden.

(5) Der Kurs findet im Kursraum der Hebammenpraxis Mittendrin in der Karolinenstr. 1Ain Nürnberg statt.

Anmeldung zum Kurs

(1) Der Vertrag kommt nach Anmeldung der Vertragspartnerin/des Vertragspartners erst mit der nachfolgenden Bestätigung durch die Hebamme zustande.

(2) Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner hat bei der verbindlichen Anmeldung alle anfallenden Kosten zu begleichen.

(3) Es handelt sich um einen geschlossenen Kurs, d.h. die TeilnehmerInnen können während des Kurses nicht durch andere TeilnehmerInnen ersetzt werden. Es ist nicht möglich nur einzelne Stunden eines Kurses zu buchen.

(4) Der Kurs ist für eine begrenzte Anzahl an TeilnehmerInnen ausgelegt. Die Hebamme behält sich vor den Kurs bei Nichterreichung einer erforderlichen Mindestteilnehmerzahl nicht durchzuführen und ersatzlos zu streichen. 

(5) Die Hebamme behält sich vor den Kurs aus wichtigen Gründen mit einer anderen Kursleitung als ausgeschrieben zu besetzen. Eine Änderung der Vertragsparteien erfolgt hierdurch nicht.

(6) Aus wichtigen Gründen können Kursstunden verschoben werden. Eine Mitteilung hierüber erfolgt frühzeitig.

(7) Die Kurse der Hebamme werden durch die Firma Hebamio abgerechnet.

Stornierung des Kurses

(1) Dem/Der Teilnehmer/in steht das Recht zu bis zu vier Wochen vor Beginn des Kurses diesen schriftlich oder per E-Mail zu stornieren. Es fallen keine Gebühren an. Es ist nicht möglich einzelne Kursstunden zu stornieren. Das Nichterscheinen zu einem gebuchten Kurs gilt nicht als Abmeldung!

(2) Versäumte Kursstunden werden nicht ersetzt oder nachgeholt. Der Grund der Nichtteilnahme ist unerheblich.

(3) Ein anderweitiges Stornierungs- bzw. Kündigungsrecht zur vorzeitigen Beendigung des Kurses steht den TeilnehmerInnen nicht zu, ausgenommen der zu vertretenden Pflichtverletzung durch die Hebamme.

Kündigung durch die Hebamme

Die Hebamme kann von dem Vertrag aus folgenden Gründen zurücktreten:
(a) bei Nichterreichen einer erforderlichen Mindestteilnehmerzahl.
(b) Die Kursleiterin kann den Kurs aus Gründen, die nicht in der Risikosphäre der Hebamme liegt, nicht abhalten (z.B. Krankheit).

Erstattungen bei Geburtsvorbereitungskurs

(1) Bei regelmäßiger Teilnahme, inklusive getätigter Unterschrift auf dem Abrechnungszettel, erstatten die gesetzlichen Krankenversicherer derzeit regelmäßig die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen der Hebammen nach §134a SGB V.

(2) Privatversicherte erhalten zum Ende des Kurses eine Rechnung. Sollten sich die Kursgebühren der gesetzlichen Krankenkassen zwischenzeitlich ändern, werden die Kursgebühren daran angepasst. Die Hebamme rechnet den in Bayern gängigen 2- fachen Satz ab. Die Hebamme empfiehlt allen privat Krankenversicherten, sich vor Kursbeginn zu erkundigen, ob ihre Krankenversicherung die Hebammenleistung abdeckt. Die Verpflichtung der Teilnehmerin zur Begleichung des Kursentgelts besteht unabhängig von der Kostenerstattung durch den privaten Krankenversicherer.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Ermäßigung besteht grundsätzlich nicht.

(4) Alle besuchten Kursstunden sind auf dem beiliegenden Zettel für die Krankenkasse zu quittieren. Für einzelne Krankenkassen wird die Abrechnung verschlüsselt online vorgenommen, mit dem Datentransfer erklärt sich der/die Teilnehmer/in einverstanden.

(5) Falls keine gültige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse festgestellt werden kann, werden die Kosten des/der Kursteilnehmers/ Kursteilnehmerin als Selbstzahler privat in Rechnung gestellt.

Partnergebühr

Das Konzept des Geburtsvorbereitungskurses baut darauf auf, dass eine gut informierte Begleitperson eine enorme Unterstützung für die Gebärende darstellt. Daher wird die Teilnahme einer Begleitperson im Kurs dringend empfohlen. Die Partnergebühr ist spätestens 30 Tage nach der verbindlichen Anmeldung auf folgendes Konto zu überweisen (auch wenn der/die Partner/in aufgrund von Krankheit etc. kurzfristig nicht teilnehmen kann - eine online Teilnahme ist nach Rücksprache gegebenenfalls möglich):

Franziska Bündner

Bankname: Trade Republic

IBAN: DE52 1001 2345 0290 9560 11

BIC: TRBKDEBBXXX

Dies soll innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldungsmail geschehen, ansonsten verfällt der Kursplatz.

Die Hebamme stellt eine Rechnung über die Zahlung der Partnergebühr aus, die der/die Kursteilnehmer/in bei der Krankenkasse einreichen kann. Viele Krankenkassen übernehmen die Partnergebühr inzwischen anteilig oder ganz. Die Hebamme kann nicht garantieren ob und in welcher Höhe die Kosten erstattet werden.

Die Partnerteilnahme ist freiwillig und durch explizite Mitteilung an die Hebamme abwählbar.

Haftungsausschluss

(1) Die Teilnahme an den Kursen erfolgt eigenverantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist ausgeschlossen, mit Ausnahme einer Pflichtverletzung durch die Hebamme, sowie einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen.

Die Hebamme übernimmt keine Haftung für die Beschädigung der Gesundheit, wenn diese aus Situationen heraus erfolgt, die nicht im konkreten Zusammenhang mit den Übungsanleitungen steht.

Mit der Buchung wird bestätigt, dass der Gesundheitszustand des/ der Teilnehmers/ Teilnehmerin die Teilnahme am gebuchten Kurs erlaubt. Der/ die Teilnehmer/ in ist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben über gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu machen. Dies gilt vor allem, wenn diese Beschwerden für den Kurs und seine Inhalte relevant sind.

Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung/Betreuung jederzeit zu beenden, wenn Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft angegeben oder Therapiemaßnahmen nicht umgesetzt werden.

(3) Der Anspruch auf Schadensersatz ist bei der Verletzung von sonstigen Schäden ausgeschlossen, mit Ausnahme von vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Hebamme, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Hebamme übernimmt keinerlei Haftung für Garderobe, abgelegte Gegenstände oder abgestellte Kinderwägen o.ä..

(4) Ältere Geschwisterkinder dürfen nicht zum Kurs mitgebracht werden. 

Onlinekurs/ Hybridkurs

Sollte es aufgrund von Infektionsschutzgesetzen (Pandemiesituation), Anweisungen der örtlichen Behörden oder anderen gesetzlichen Regelungen oder wichtigen Gründen (Extremwetter, Schäden am Gebäude oder ähnlichem) nicht möglich sein den Kurs vor Ort stattfinden zu lassen, wird der Kurs als Onlinekurs (Audio-Video-Chat) stattfinden bzw. fortgeführt. Eine Stornierung auf Grund des Wechsels von einem Präsenz/Vor-Ort-Kurs zu einem Onlinekurs/ Hybridkurs bzw. umgekehrt ist ausgeschlossen.

Die Teilnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass der Kurs teilweise oder ganz auch als Hybridkurs in bestimmten Situationen angeboten werden kann. Dies bedeutet, dass ein Teil der Kursteilnehmer*innen vor Ort teilnimmt und ein Teil aufgrund bestimmter medizinischer oder persönlicher Gründe online teilnimmt. Die Hebamme bemüht sich in dem Fall die Kamera nicht auf die Gruppe auszurichten, sondern ausschließlich die Hebamme online zu übertragen. Für die Online-Teilnahme ist das Anschalten der Kamera obligat. Ohne angeschaltete Kamera ist eine Teilnahme online leider nicht möglich. Die Teilnehmerin muss sich selbstständig um eine funktionsfähige Kamera für die Online-Teilnahme kümmern. Für die Online-Teilnahme ist ebenfalls eine Unterschrift auf dem Quittierungszettel für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendig. Diese kann auch digital erfolgen. 

Während der präsenten oder digitalen Leistungserbringung ist es der Versicherten nicht gestattet, selbst oder durch Dritte Bild- und / oder Tonaufnahmen sowie Mitschnitte in Ton und / oder Bild zu fertigen oder fertigen zu lassen, soweit dadurch die Rechte der Hebamme und / oder der übrigen am Kurs Teilnehmenden berührt sind.